FAQ

Fragen und Antworten

Nachfolgend finden Sie einige Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

Kurz gesagt: Pflegebedürftig ist jeder, der einfache, alltägliche Dinge wie das Waschen, Zähneputzen, Kochen und Putzen nicht mehr alleine bewältigen kann. Diese Einschränkung muss aber von Dauer sein, das heißt seit mindestens sechs Monaten bestehen. Pflegebedürftig ist auch, wer regelmäßig medizinische Hilfeleistungen benötigt.

Pflegegrade sind Einstufungen, die die individuellen Beeinträchtigungen wiedergeben, unabhängig davon, ob diese körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sind. Grundlage hierfür ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (seit 1.Januar 2017). Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Tatsache gerecht, dass die ungleiche Behandlung von körperlich bedingten Beeinträchtigungen und geistig bzw. psychisch bedingten Beeinträchtigungen aufgehoben und neu definiert wird. Im Rahmen einer Prüfung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) wird dabei begutachtet, welche täglichen individuellen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse bestehen.

Die Alzheimer-Krankheit ist die häufigste irreversible Demenzform. Sie ist eine degenerative Krankheit des Gehirns. Die Nervenzellen des Gehirns werden in deren Verlauf zerstört. Ein nahezu unmerklicher Beginn ist kennzeichnend für diese Krankheit.

Ja, wenn Sie eine Betreuungsleistung mit uns ausgehandelt haben. Hier müssen Sie eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Schwarzwaldpflege aufsetzen. Dann können wir diese Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Ein Muster stellen wir Ihnen in unserem Login-Bereich zur Verfügung.

Den Prüfern des MDK ist es wichtig zu sehen, inwieweit der Antragsteller selbst in seiner Lebenssituation, Dinge erledigen kann. Die Prüfer ermitteln sowohl den Pflege- und Hilfsmittel- als auch den Medikamentenbedarf.

Demenz ist der Oberbegriff für eine Gruppe von Krankheiten. Das gemeinsame Merkmal ist der Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit. Sie äußert sich in Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, später ist zunehmend auch das Langzeitgedächtnis betroffen. Die im Laufe des Lebens erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten gehen verloren. In den meisten Fällen ist diese Entwicklung unumkehrbar.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu € 125,00 monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Ja, auch für zusätzliche Betreuungsleistungen muss bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Den muss – wie bei allen Anträgen – der Pflegebedürftige selbst stellen. Wir stellen Ihnen einen Musterbrief in unserem Login-Bereich zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Ansprüche bei der Pflegekasse geltend machen können. Wichtig ist, dass Sie dem Antrag einen Nachweis über Ihren Pflegegrad beifügen.

Wenn die Pflegeperson wegen einer Krankheit, eines Urlaubes oder aus anderen Gründen die pflegerische Versorgung zeitweise nicht fortsetzen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für maximal vier Wochen im Kalenderjahr (derzeit € 1.612,00). Dies wird Verhinderungspflege genannt. Voraussetzung ist, dass Sie die Person für mindestens zwölf Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Hälfte der Kurzzeitpflege (derzeit € 806,00) in Anspruch zu nehmen. Somit stehen Ihnen insgesamt bis zu € 2418,00 pro Kalenderjahr zur Verfügung.